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   BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18   

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https://dejure.org/2018,15541
BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18 (https://dejure.org/2018,15541)
BFH, Entscheidung vom 18.04.2018 - IV E 1/18 (https://dejure.org/2018,15541)
BFH, Entscheidung vom 18. April 2018 - IV E 1/18 (https://dejure.org/2018,15541)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GKG § 52 Abs 1
    Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft

  • IWW

    § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § ... 3 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes, § 35 EStG, § 23 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 66 Abs. 8 GKG

  • rewis.io

    Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 1
    Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.07.2014 - IV E 2/14

    Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 v. H.-Regel bei

    Auszug aus BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18
    Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BFH-Beschluss vom 31. Juli 2014 IV E 2/14, m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16

    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte

    Auszug aus BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18
    Hier sei der höchste für Veranlagungszeiträume ab 2005 geltende Prozentsatz von 40 % angesetzt worden, ohne zu berücksichtigen, dass eine Körperschaft von der Feststellung mit betroffen sei und in solchen Fällen ein pauschaler Abschlag von 5 % erfolge (BFH-Beschluss vom 14. April 2016 IV E 1/16).
  • BFH, 10.10.2006 - VIII B 177/05

    Zur Höhe des Streitwerts in Feststellungsverfahren nach In-Kraft-Treten des

    Auszug aus BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18
    Die Obergrenze des Pauschalsatzes beträgt im Streitjahr 2006 ausgehend von dem Spitzensteuersatz von 42 % nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in dessen im Streitjahr 2006 geltender Fassung (EStG) 40 %, wovon bei gesonderter und einheitlicher Feststellung gewerblicher Einkünfte wegen der Möglichkeit der Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 35 EStG ein Abschlag von 5 Prozentpunkten, hier also auf 35 % zu machen ist (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54).
  • BFH, 24.01.1979 - I R 91/78

    Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides - Bemessung des

    Auszug aus BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18
    Folgesteuern wie insbesondere der Solidaritätszuschlag sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 24. Januar 1979 I R 91/78, BFHE 127, 300, BStBl II 1979, 441).
  • BFH, 15.10.2019 - V R 29/19

    Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum

    Dasselbe gilt für Vorlagebeschlüsse an den Großen Senat, das Bundesverfassungsgericht oder --wie im Streitfall-- an den EuGH (Vorlagebeschluss an den EuGH vom 13.11.2002 - I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795, unter II.3. a.E.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 3 a.E.; Sunder-Plassmann, a.a.O., § 11 FGO Rz 28a, m.w.N.; Gräber/Teller, a.a.O., § 11 Rz 8), da im Rahmen eines Vorlagebeschlusses nicht abschließend über die Rechtsfrage entschieden wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.03.2018 - I B 63/17, BFH/NV 2018, 835, sowie vom 23.04.2009 - X B 229/08, juris, betreffend Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH).
  • BFH, 07.11.2018 - IV R 20/16

    Keine Gewinnrealisierung durch Bewilligung eines Vergütungsvorschusses für

    Hinsichtlich des Letzteren verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung grundsätzlich anzusetzende Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. April 2018 IV E 1/18, m.w.N., und vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54).
  • BFH, 27.04.2020 - IX E 7/20

    Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung

    Im Verfahren der einheitlichen (und gesonderten) Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten; diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2015 - IV S 17/14, juris; vom 18.04.2018 - IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Einheitliche (und gesonderte) Feststellung - a) Allgemeine Grundsätze", m.w.N.).
  • FG Köln, 26.08.2022 - 11 K 3155/19

    Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer

    Der zugrunde gelegte Prozentsatz von 40% liegt zwar über dem Regelsatz von 25% und stellt den Höchstsatz dar (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502 und BFH-Beschlüsse vom 18.4.2018 - IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835 und vom 10.10.2006 - VIII B 177/05, BStBl. II 2007, 54).
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